Arbeitgeberdarlehensvertrag

Ein Arbeitgeberdarlehensvertrag wird gemacht, wenn ein Arbeitnehmer einen Kredit von seinem Arbeitgeber erhält. Die Ausgesaltung eines solchen Kreditvertrages ist vollkommen frei.

Das Mitarbeiterdarlehen dient der Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen – bei Kündigung des Dienstverhältnisses ist das Darlehen in der Regel sofort zurückzuzahlen, in den meisten Fällen ist dies jedoch fraglich ob, der gekündigte Mitarbeiter der Rückzahlungspflicht sofort nachkommt.

Ein Mitarbeiterdarlehen (auch Personalkredit, Arbeitgeberdarlehen) ist ein Darlehen, das ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gewährt. Mitarbeiterdarlehen sind in der Regel zinsgünstiger als bankübliche Darlehen. Die meisten Unternehmen orientieren sich bei der Darlehensvergabe am Zinssatz für Hypothekenpfandbriefe. Insbesondere Kreditinstitute gewähren ihren Mitarbeitern Darlehen mit Zinsvergünstigung.

Beim Unternehmen gehören die Zinseinnahmen aus Mitarbeiterdarlehen zu den Betriebseinnahmen. Eventuelle Refinanzierungskosten sind Betriebsausgaben.

Beim Mitarbeiter gehört der Unterschied zwischen dem Marktzins und dem vom Mitarbeiter zu zahlenden Zins als geldwerter Vorteil grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 8 Abs. 2 EStG). Bis zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Mai 2006 (VI R 28/2005, BStBl 2006 II S. 781) war nach den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) ein geldwerter Vorteil nicht zu versteuern,

  • wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro nicht überschritt,
  • wenn der Effektivzins 5,0 % jährlich überschritten hat (R 31 Abs. 11 LStR).

Mit BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2008 (BStBl I 2008, S. 892) gilt jetzt folgendes: Es ist nicht mehr von der starren 5 %-Grenze auszugehen. Als Vergleich zum gezahlten Zinssatz (sog. Effektivzinssatz) ist der marktübliche Zinssatz (sog. Maßstabszinssatz) heranzuziehen. Maßgeblich sind die bei Abschluss des Darlehens von der Bundesbank veröffentlichten Durchschnittszinssätze; diese sind mit 96 % anzusetzen.

Sofern der Arbeitnehmer nicht noch andere Sachbezüge erhält, bleibt der geldwerte Vorteil steuerfrei, wenn die Freigrenze von monatlich € 44 nach § 8 Abs. 2 letzter Satz EStG nicht überschritten wird.

Für Darlehen, die Kreditinstitute ihren Mitarbeitern gewähren, gelten nach § 8 Abs. 3 EStG besondere Berechnungsvorschriften.