Einzelunternehmen

Als Einzelunternehmen bezeichnet man im weiteren Sinne jede selbständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person als Landwirt, Gewerbetreibender oder Freiberufler, unabhängig davon, ob die Person Arbeitnehmer beschäftigt oder nicht.

Im engeren Sinne wird darunter das Unternehmen eines voll haftenden Einzelkaufmanns im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) verstanden.

Einzelunternehmen Allgemeines

Ein Einzelunternehmen ist eine Wirtschaftseinheit, die ohne große finanzielle Rücklagen von einer einzelnen Person gegründet werden kann. Den Betreiber eines Einzelunternehmens nennt man Inhaber.

Soweit der Einzelunternehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, ist er gesetzlich dazu verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen (Bilanzierung). Das bedeutet, dass etwa der eingetragene Kaufmann (e. K.) verpflichtet ist, eine Bilanz zu erstellen.

Im Juli 2008 existierten in Deutschland 2.233.767 Einzelunternehmen (70,3 % aller Rechtsformen), die ca. 10 % aller Lieferungen und Leistungen erbrachten (ca. 536 Mrd. Euro).

Einzelunternehmen Kapitaleinlage

Eine Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gelegentlich kommt es jedoch vor, dass sich eine weitere Person finanziell beteiligt, die nach außen jedoch nicht in Erscheinung tritt (stiller Gesellschafter), dann wird aus dem Einzelunternehmen eine stille Gesellschaft, die jedoch nach außen hin nicht erkennbar ist. Für den Außenstehenden handelt es sich also immer noch um ein Einzelunternehmen.

Unternehmen bzw. Geschäftsbezeichnung

Die freie Wahl der Unternehmensbezeichnung, also das Führen einer „Firma“, ist in Deutschland Einzelunternehmern vorbehalten, die im Handelsregister eingetragen sind und sich damit den Vorschriften des HGB unterwerfen. Diese Eintragung ist für Kaufleute im Sinne des HGB (früher: „Musskaufmann“) gem. § 17 HGB vorgeschrieben. Für andere Gewerbetreibende ist sie freiwillig (früher: „Kannkaufmann“). In jedem Falle ist der Unternehmensname um den Zusatz „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“ bzw. „e. K.“, „e. Kfm“ oder „e. Kfr“ zu ergänzen (§ 19 HGB). Der Name einschließlich Zusatz bildet die rechtsverbindliche Bezeichnung – die „Firma“ – im Geschäftsverkehr.[1][2]

Dagegen „firmiert“ ein Einzelunternehmer bzw. Kleingewerbetreibender in Deutschland, der nicht ins Handelsregister eingetragen ist, im Geschäftsverkehr in aller Regel unter seinem persönlichen, bürgerlichen Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Hinweise auf die Tätigkeit oder die Branche sind zulässig, zum Beispiel „Frisiersalon Iris Schmitt“. Dies ergab sich früher unmittelbar aus § 15 b GewO, der jedoch im März 2009 ersatzlos aufgehoben wurde, so dass es sich heute nur noch um Empfehlungen handelt, die aus weiteren rechtlichen Erwägungen sinnvoll sind. Das Führen einer „Firma“ im handelsrechtlichen Sinne ist ohne Handelsregistereintrag jedoch nicht erlaubt. Zugleich gelten für solche Unternehmer aber auch nicht die Vorschriften des HGB, sondern allein die des BGB.

Von der „Firma“ zu unterscheiden ist die — im Rahmen anderer rechtlicher Beschränkungen wie z. B. des Markengesetzes — frei wählbare „Geschäftsbezeichnung“ oder auch „Etablissementsbezeichnung“. Diese hat eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung. Sie darf jedoch nicht über maßgebliche Umstände täuschen und beispielsweise den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen gar nicht besitzt. Sie darf auch nicht den Anschein erwecken, als ob das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, wenn dies nicht der Fall ist, so dass in solchen Fällen auch der Zusatz „Inhaber“ in aller Regel zu vermeiden ist, es sei denn, es handelt sich um die Übernahme (Nachfolge) eines lange eingeführten Geschäftes.

In Deutschland ist es üblich, dass die Geschäftsbezeichnung den (vollständigen) Namen des Inhabers enthält, häufig kombiniert mit dem Geschäftsinhalt: Manfred Mustermann Holz- & Bautenschutz, Trockenbau Mustermann, Elektrowaren Mustermann, Inhaber Manfred Mustermann. Dem Unternehmer ist es erlaubt, beliebig einen zulässigen Namen auszuwählen, wie es beispielsweise im Restaurant- und Gaststättengewerbe (Restaurant Rose, Inhaber Manfred Mustermann) üblich ist.

Geschäftsführung/Vertretung nach außen

Der Einzelunternehmer führt die Geschäfte unter seinem Namen beziehungsweise seiner Firma auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Er kann die Geschäfte aber auch durch einen Angestellten führen lassen beziehungsweise Dritte durch Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmachten zur Führung der Geschäfte bevollmächtigen.

Ermittlung des Gewinns beim Einzelunternehmen

Soweit der Einzelunternehmer als Kaufmann nicht im Handelsregister eingetragen ist, gelten die Buchführungsvorschriften der Abgabenordnung (§ 141 AO), was bedeutet, dass der Unternehmer bis zu einem steuerlichen Jahresgewinn von 50.000 € oder einem Jahresumsatz von 500.000 € von der Bilanzierung befreit ist und seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln darf. Erst nach einmaliger Überschreitung dieser Grenze wird der Inhaber des Einzelunternehmens durch das Finanzamt zur Bilanzierung im Sinne § 141 AO in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EStG aufgefordert.

Einzelunternehmer die Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, waren bis zum Inkraftreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes grundsätzlich nach Handelsrecht verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen (Bilanzierung). Durch die neue Vorschrift des § 241a HGB sind nun auch eingetragene Kaufleute unter den oben genannten Voraussetzungen von der Buchführungspflicht befreit und können Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.

Rechtsfähigkeit des Einzelunternehmers

Ein Einzelunternehmer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; er kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.

Haftung des Einzelunternehmers

Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten Vermögen für sämtliche Schulden seines Unternehmens. Mit der Gründung seines Einzelunternehmens wird der Teil des Privatvermögens, den er dem Unternehmen zur Verfügung stellt, zum Betriebsvermögen. Dies können Geld, aber auch sonstige Gegenstände wie Geschäftsräume oder ein Pkw sein.

Auflösung eines Einzelunternehmens

Ein Einzelunternehmen wird aufgelöst, wenn der Unternehmer die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder in das Privatvermögen überführt. Achtung bei Firmenverkauf sollte man auf einiges achten.

Steuerliche Behandlung eines Einzelunternehmers

Gewerbesteuer beim Einzelunternehmen

Der Einzelunternehmer ist gewerbesteuerpflichtig, wenn er eine Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuergesetzes ausübt (§ 2 GewStG). Die vom Einzelunternehmer gegebenenfalls zu zahlende Gewerbesteuer wird teilweise auf seine Einkommensteuer angerechnet.

Einkommensteuer beim Einzelunternehmen

Ein Einzelunternehmer kann mit seinem Unternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aber auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehungsweise Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Einkommensteuerpflichtig ist nicht das Unternehmen, sondern der Inhaber des Einzelunternehmens. Die Einkünfte werden – unabhängig davon, ob der Gewinn entnommen worden ist – im Jahr des Entstehens der Besteuerung unterworfen.

Bei Einkünften aus Gewerbebetrieben vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrages = Steuerermäßigung gem. § 35 EStG.

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Umsatzsteuer

Ein Einzelunternehmer ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Ein Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen (§ 22 UStG). Führt ein Einzelunternehmer mehrere Einzelunternehmen gleichzeitig (beispielsweise ein Frisör- und ein Bäckergeschäft) ist die Umsatzsteuer für beide Betriebe in einer Umsatzsteuererklärung bei dem Finanzamt anzumelden, in dessen Bezirk das erste Einzelunternehmen eröffnet wurde (Finanzamt der Erstbefassung; siehe auch §§ 18 ff AO). Unternehmer, deren Gesamtjahresumsatz 17.500 € nicht überschreitet, können von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen, können dann aber auch keine Vorsteuern geltend machen (§ 19 UStG).

Erbschaftsteuer

Bei der Übertragung eines Betriebs im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger wird bei der Erbschaftsteuer ein spezieller Freibetrag für Betriebsvermögen gewährt (§ 13a Erbschaftsteuergesetz).

Vorteile des Einzelunternehmens

  • Volle Entscheidungsfreiheit und Verfügungsgewalt über das Betriebsvermögen und die Geschäftspolitik
  • kein Mindestkapital
  • Gründung erfolgt formlos, unkompliziert und günstig
  • Gewinn steht allein dem Geschäftsinhaber zu
  • Hohes Ansehen, da der Inhaber vollumfänglich haftet → gute Verhandlungsposition gegenüber Banken und Gläubigern

Nachteile des Einzelunternehmens

  • Das Geschäftsrisiko liegt allein beim Inhaber des Einzelunternehmens, der mit seinem gesamten Privatvermögen haftet
  • Kapitalbeschaffung schwieriger als etwa bei der AG